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Impressum und Geschäftsbedingungen

Zufriedene Kunden sind die beste Werbung!
 

 

 

Impressum: (Nach § 6 TDG)

  Carl-Stefan Kerckhoff

  Nordhorner Straße 49

  49828 Neuenhaus (Niedersachsen / Germany)
  Tel.: ++49 (0)-5941 - 9822-1

  Fax: ++49 (0)-5941 - 9822-2
 

  E-Mail:    csk@o-s-e.de
 
Geschäftsinhaber: Carl-Stefan Kerckhoff

 

  UST.ID-NR.: DE 250336583 (Finanzamt Bad Bentheim)
 

 

Weitere Daten zu Erfragen per E-Mail oder Telefon sowie per Brief-Post unter Angabe der eigenen Daten

Informationen zur Verbraucherschlichtung

Die O.S.E. ist bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus unserem Vertrag mit Ihnen einvernehmlich beizulegen.

Die O.S.E. ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Ergänzend weisen wir auf Folgendes hin:
EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung

Ab dem 15. Februar 2016 stellt die EU-Kommission eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären.

Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/  erreichbar.

Unsere E-Mail Adresse lautet: info@o-s-e.de

Herunterladen von Daten und Software

O.S.E. übernimmt keine Gewähr für die Fehlerfreiheit von Daten und Software, die von den Internetseiten heruntergeladen werden können. Die Software wird von O.S.E. auf Virenbefall überprüft. Wir empfehlen dennoch, Daten und Software nach dem Herunterladen auf Virenbefall mit jeweils neuster Virensuchsoftware zu prüfen.

Urheberrechte und sonstige Sonderschutzrechte (Copyright)

Der Inhalt dieser Internetseiten ist urheberrechtlich geschützt. Es darf eine Kopie der Informationen der Internetseiten auf einem einzigen Computer für den nicht-kommerziellen und persönlichen internen Gebrauch gespeichert werden. Grafiken, Texte, Logos, Bilder usw. dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch O.S.E. heruntergeladen, vervielfältigt, kopiert, geändert, veröffentlicht, versendet, übertragen oder in sonstiger Form genutzt werden. Bei genannten Produkt- und Firmennamen kann es sich um eingetragene Warenzeichen oder Marken handeln. Die unberechtigte Verwendung kann zu Schadensersatzansprüchen und Unterlassungsansprüchen führen.

Haftungsausschluss

O.S.E. haftet nicht für Schäden insbesondere nicht für unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden, Datenverlust, entgangenen Gewinn, System- oder Produktionsausfälle, die durch die Nutzung dieser Internetseiten oder das Herunterladen von Daten entstehen. Liegt bei einem entstandenen Schaden durch die Nutzung der Internetseiten oder das Herunterladen von Daten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, gilt der Haftungsausschluss nicht. Die durch die Nutzung der Internetseiten entstandene Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und O.S.E. unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten, die aus der Nutzung dieser Internetseiten resultieren, ist der Gerichtsstand der Sitz O.S.E. in Neuenhaus. O.S.E. bemüht sich Ihnen auf dieser Website aktuell und korrekte Inhalte zur Verfügung zu stellen. Trotz größtmöglicher Sorgfältigkeit kann O.S.E. keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Inhalte übernehmen. Haftungsansprüche gegen O.S.E., die aus der direkten oder indirekten Nutzung der Website entstehen, sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn O.S.E. handelte vorsätzlich oder grob fahrlässig. Ferner behält sich O.S.E. das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.

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Erläuterungen zum Datenschutz

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Weitere Informationen zum Thema Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland finden Sie hier: www.bfd.bund.de

Weitergabe personenbezogener Informationen an Dritte

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Sicherheit

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Recht auf Widerruf

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Werbung

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Datenschutzerklärung für die Nutzung von Google +1

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Verwendung der erfassten Informationen

Neben den oben erläuterten Verwendungszwecken werden die von Ihnen bereitgestellten Informationen gemäß den geltenden Google-Datenschutzbestimmungen genutzt. Google veröffentlicht möglicherweise zusammengefasste Statistiken über die +1-Aktivitäten der Nutzer bzw. gibt diese an Nutzer und Partner weiter, wie etwa Publisher, Inserenten oder verbundene Websites.



als auch:

Haftungsausschluss für den Inhalt des Onlineangebotes

Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

Verweise und Links
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Datenschutz
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Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.


Warenzeichen
Alle eingetragenen Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Hersteller.

 
 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

Teil A   –   Standardbedingungen für Kauf- und Werklieferungsverträge sowie Werkverträge über Dienstleistungen. 


1.Angebote und Bestellungen
1.1.
Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen sind freibleibend hinsichtlich Preis, 
Liefermöglichkeit und Lieferfrist. Selbstbelieferung behalten wir uns vor.
1.2.
Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Alle Angaben zu angebotenen Waren sind 
den Informationen des Herstellers entnommen und gelten – soweit dies nicht ausdrücklich 
vermerkt ist – nicht als zugesichert.
1.3.
Die Angabe von Zahlungs- und Lieferbedingungen auf einem Angebot beziehen sich nur auf das 
jeweilige Angebot. Wir behalten uns vor, bei abändernder Annahme des Angebotes durch 
den Besteller unsere Standardliefer- und -zahlungsbedingungen zum Vertragsinhalt zu machen.
1.4.
Mündliche Zusatzabreden, Nebenabsprachen oder Änderungen des Inhaltes eines Angebotes 
bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
1.5.
Gegenbestätigungen unter Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers wird 
widersprochen.
1.6
Kündigung / Vertragskündigung 
Das Kündigungsrecht gem. § 649 BGB ist ausgeschlossen.
2. Urheberrechte
Das Eigentums- und Urheberrecht an von uns erstellten Plänen, Entwürfen, Beschreibungen 
und vergleichbaren Unterlagen behalten wir uns vor.
3. Lieferung
3.1.
Wir bemühen uns um schnellstmögliche Auslieferung der bestellten Waren. Hierzu werden in 
für den Besteller zumutbarem Umfang auch Teillieferungen vorgenommen. 
Überschreitungen von Lieferfristen begründen kein Recht auf Schadensersatz oder 
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, soweit kein Fixgeschäft vereinbart ist.
3.2.
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt ein Versand von Waren auf Kosten und Gefahr 
des Bestellers. 
Wir wählen für den Versand ein uns als zuverlässig bekanntes Unternehmen aus. 
3.3.
Die Gefahr geht auch dann auf den Besteller über, wenn wir zur Lieferung an oder 
ab einem bestimmten Zeitpunkt Ware für den Besteller zum Versand aussondern.
3.4.
Untersuchen Sie erhaltene Ware unverzüglich und zeigen Sie uns erkennbare Mängel 
unverzüglich schriftlich an. Verweigern Sie gegenüber Speditionen oder 
Paketdiensten die Annahme offensichtlich beschädigter Ware. 
Eine Quittierung mangelfreien Erhalts der Ware gegenüber dem Spediteur oder 
Paketdienst geht zu Ihren Lasten.
3.5.
Sofern ein Aufstellen der Ware beim Besteller vertraglich vereinbart ist, 
tragen Sie für die Bereitstellung von Räumlichkeiten Sorge und ermöglichen einen 
ungehinderten Transport der Ware auf Rollwagen von der Laderampe zu diesen 
Räumlichkeiten.
3.6.
Ein Recht, die Annahme einer Leistung zu verweigern, steht dem Besteller nicht zu.
3.7.
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrage gegenüber dem Besteller berechtigt, 
sofern unser Vorlieferant in Verzug ist und nicht in angemessener Nachfrist liefert. 
Schadensersatzansprüche können daraus seitens des Bestellers nicht abgeleitet werden.
3.8.
Waren, die auf unterschiedliche Aufträge hin gleichzeitig oder in enger 
zeitlicher Abfolge geliefert werden, gelten nicht als zusammengehörend verkauft.
4. Dienstleistungen
4.1.
Dienstleistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik gemäß 
Aufgabenstellung erbracht. 
Wir setzen geeignet ausgebildete Mitarbeiter ein, die mit den nötigen 
Fachkenntnissen ausgestattet sind. 
Den Einsatz oder Austausch von Mitarbeitern planen wir nach eigenem Ermessen.
4.2.
Dienstleistungen werden auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste nach Aufwand 
abgerechnet. Wir rechnen nach Auftrag, bei umfangreichen Arbeiten monatlich ab. 
Die Arbeitszeiten werden unter Angabe der Tätigkeit und gegebenenfalls der 
Auftragsposition listenmäßig erfaßt und dem Besteller mit Rechnungsstellung mitgeteilt.
4.3.
Teilabnahmen durch Unterschreiben von Stundennachweisen, Rapportscheinen und 
Tätigkeitsberichten sind möglich.
4.4.
Der Besteller nennt uns einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diesen werden wir 
über den Sachstand der Arbeiten auf dem laufenden halten. 
Wir benennen dem Besteller einen verantwortlichen Projektleiter.
4.5.
Der Besteller versetzt uns in die Lage, während seiner Geschäftszeiten Zugang 
zu gelieferten Waren oder in Funktionszusammenhang damit stehenden 
Sachen (auch Software) zu erhalten. 
Darüber hinaus wird der Besteller uns über den von ihm benannten Ansprechpartner 
bei der Umsetzung von Konzepten in betriebsorganisatorischer Hinsicht unterstützen. 
Hierzu gehört auch die unentgeltliche Bereitstellung einer ausreichenden 
Anzahl von Arbeitsplätzen und Arbeitsmittel. 
Insbesondere stellt er Unterlagen, Protokolle, Pläne und Dokumentation zur Verfügung.
4.6.
Für die Sicherung der Daten auf seinen Datenträgern ist der Besteller verantwortlich.
Dem Besteller werden auf Anfrage Hilfestellungen bei der Planung eines geeigneten 
Datensicherungskonzeptes und der Auswahl von Komponenten gegeben. 
Bei von uns verschuldetem Datenverlust haften wir für den Aufwand, 
der für eine Rekonstruktion der Daten bei ordnungsgemäßer Sicherung erforderlich ist.
4.7.
Die Inbetriebnahme gelieferter Waren (Hard- und Software) obliegt dem Besteller. 
Wir sind bereit, ihn hierbei zu unterstützen. 
Diese Leistungen (insbesondere die Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration 
der erfolgten Installation, Schulung und Beratung) werden nach Aufwand vergütet. 
4.8.
Der Besteller wird die erfolgte Übernahme von Ware und Installation schriftlich 
bestätigen.
5. Einweisung, Dokumentation
5.1.
Der Besteller hat einen Anspruch auf Einweisung in die von uns an ihn gelieferten Waren, 
insbesondere eines von uns gelieferten Datensicherungssystems. 
Diese Leistungen sind auf Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste zu vergüten.
5.2.
Bei nicht von uns hergestellten Waren wird diejenige Dokumentation an den Besteller 
übergeben, die der Hersteller seinem Produkt beifügt.
6. Umfeld Eignung
Die Bereitstellung eines für die gelieferte Ware geeigneten Umfeldes, 
insbesondere einer entsprechenden Stromversorgung, Verkabelung, Klimatisierung, 
einer vom Hersteller freigegebenen Systemumgebung und Vergleichbarem, 
obliegt – sofern nicht von uns geliefert – dem Besteller. 
Wir sind nicht verpflichtet, diese Voraussetzungen zu prüfen. 
Die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Richtlinien werden dem Besteller 
ausgehändigt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1.
Gelieferte Ware (auch Software z.B Standardsoftware oder Softwareerweiterungen aus 
Dienstleistungen z.B. Erweiterungen des Standardprogramms)
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Ware ist dem Besteller nicht gestattet.
7.2.
Bei Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung von Vorbehaltsware mit anderen, 
nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen 
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen zu.
7.3.
Der Besteller teilt uns unverzüglich mit, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen,
 insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stattfinden.
8.  Preise und Zahlung
8.1.
Alle Preise verstehen sich netto ab Sitz unserer Gesellschaft. 
8.2.
Bei einer Lieferfrist von über 3 Monaten ab dem Datum der Auftragsbestätigung sind 
wir berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.
8.3.
Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Auslieferung der Ware. 
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind unsere Forderungen 14 Tage nach Rechnungsdatum 
ohne Abzüge fällig. Dienstleistungen sind nicht skontofähig. 
Es gilt das auf der Rechnung ausgewiesene Fälligkeitsdatum.
8.4.
Prüfen Sie unsere Rechnungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit und zeigen Sie 
Beanstandungen unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch 28 Tage nach Rechnungserhalt an. 
Nach Ablauf der Frist von 28 Tagen gilt der Rechnungssaldo als gebilligt, 
es sei denn, die Prüfung der Rechnung ist ohne Verschulden des 
Bestellers unmöglich gewesen.
8.5.
Wir berechnen Fälligkeits- und Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen 
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6%.
Die Geltendmachung eines anderen oder weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. 
Der Besteller kann im Einzelfall den Nachweis erbringen, daß uns ein geringerer Schaden 
entstanden ist.
8.6.
Gegen Ansprüche von uns können Sie aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend 
machen, wenn Ihre Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.7.
Bei Teilzahlungsvereinbarungen wird die gesamte Forderung fällig, wenn der Kunde mit 
der Zahlung von 2 Raten oder einem Betrag, der 2 Raten entspricht, im Rückstand ist.
9. Gewährleistung, Garantie, Haftung
9.1.
Bei allen Geschäften haften wir lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies 
gilt auch für unsere Erfüllungsgehilfen. 
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. 
Wir haften stets nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden 
sowie zugesicherte Eigenschaften.
9.2.
Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht für solche Mängel, die reproduzierbar sind 
oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können oder zwar nicht reproduzierbar 
sind, aber vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns herbeigeführt wurden.
9.3.
Melden Sie Mängel unverzüglich schriftlich und unter Angabe der 
zweckdienlichen Informationen an uns.
9.4.
Bei Vorliegen begründeter Mängel sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu 
beseitigen oder Ersatz zu liefern. Bei Softwaremängeln, die den Einsatz des 
Programmes nicht schwerwiegend beeinträchtigen, dürfen wir eine Umgehungsmaßnahme 
für den Besteller erarbeiten und den Mangel mit Lieferung einer weiterentwickelten 
Version innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Bei Mängeln an technischen Systemen 
sind wir berechtigt, dem Besteller für einen angemessenen Zeitraum bis zur erfolgten Nachbesserung 
oder Ersatzlieferung mehrkostenfrei eine technisch vergleichbare Anlage zu stellen.
9.5.
Ein Gewährleistung begründender Mangel liegt nicht vor, wenn üblicher Verschleiß vorliegt, 
der Besteller Vorgaben des Herstellers aus Benutzer- oder Installationshandbüchern nicht 
einhält, der Besteller ohne unsere Genehmigung selbst oder durch Dritte Änderungen an 
der gelieferten Ware vorgenommen hat oder wenn Mängel durch die Benutzung von Zubehörteilen 
entstehen, die nicht von uns genehmigt worden sind.
9.6.
Sofern der Besteller selbst oder durch Dritte auf einer von uns gelieferten 
DV-Anlage ohne unsere Genehmigung Komponenten (Hard- oder Software) installiert, 
obliegt ihm der Nachweis, daß diese nicht von diesen Komponenten hervorgerufen werden.
9.7.
Für die Erreichung eines bestimmten, nicht ausdrücklich schriftlich zugesicherten 
Verwendungszwecks durch gelieferte Komponenten haften wir nicht.
9.8.
Schlägt auch die wiederholte Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung fehl oder verzögert 
sich diese aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über eine von Ihnen zu setzende 
angemessene Frist hinaus, so können Sie für die mangelbehaftete Sache Wandlung des 
Vertrages oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
9.9.
Ort der Gewährleistung sind unsere Geschäftsräume. Ein Vor-Ort-Service bedarf 
gesonderter Vereinbarung. Garantiebedingungen von Herstellern berühren diese Vereinbarung nicht.
 Die Abholung oder Annahme von Ware stellt in diesem Zusammenhang keine Gewährleistung dar.
9.10.
Ersatzansprüche gegen uns verjähren innerhalb von drei Jahren, soweit nicht gesetzliche Regelungen 
im Einzelfall eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen.
9.11.
Für den einzelnen Schadensfall ist die Haftungssumme auf EUR 50.000,00 begrenzt, 
es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Dem Besteller steht es frei, 
eine höhere Haftungssumme durch Abschluß einer Versicherung abzudecken.
9.12.
Gesetzliche Regelungen einer verschuldenstunabhängigen Haftung bleiben unberührt.
10. Datenschutz
Der Besteller ist einverstanden, daß wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung 
mit ihm erhaltenen Daten speichern, verarbeiten und auswerten (§26 BDSG).
11.  Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gegenüber Vollkaufleuten und juristischen 
Personen des öffentlichen Rechts ist Nordhorn vereinbart. 
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
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Die folgenden Vertragbedingungen gelten auch für Programme aus Dienstleistungen durch O.S.E. 
auf Basis von eEvolution
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Software - Lizenz Vertrag
WICHTIG - BITTE SORGFÄLTIG LESEN:
Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag ("EULA") ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (entweder als
natürlicher oder als juristischer Person) und Microsoft Corporation für das oben bezeichnete eEvolution Produkt, das Computersoftware sowie möglicherweise dazugehörige Medien,
gedruckte Materialien, Dokumentation im "Online"- oder elektronischen Format und internetbasierte
Dienste umfasst ("Produkt"). Dem Produkt liegt möglicherweise eine Ergänzungsvereinbarung oder ein
Nachtrag zu diesem EULA bei. INDEM SIE DAS PRODUKT INSTALLIEREN, KOPIEREN ODER
ANDERWEITIG VERWENDEN, ERKLÄREN SIE SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DURCH DIE
BESTIMMUNGEN DIESES EULAS GEBUNDEN ZU SEIN. FALLS SIE SICH DAMIT NICHT
EINVERSTANDEN ERKLÄREN, SIND SIE NICHT BERECHTIGT, DAS PRODUKT ZU INSTALLIEREN
ODER ZU VERWENDEN; SIE KÖNNEN ES JEDOCH GEGEN VOLLE RÜCKERSTATTUNG DES
KAUFPREISES DER STELLE ZURÜCKGEBEN, VON DER SIE ES ERHALTEN HABEN.
1. Definitionen
1.1
"Anfangsdatum" ist das Datum der Auslieferung der Programme durch Microsoft Corporation (im
nachfolgenden eEvolution genannt) an den KUNDEN und sofern eine Auslieferung
nicht erfolgt, das auf dem Bestellschein bzw. der Rechnung bezeichnete Datum. Ist eine Installation der
Programme durch eEvolution Personal vereinbart, so ist das Anfangsdatum der
Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der eEvolution Programme durch den KUNDEN.
1.2
"Designiertes System" bezeichnet die gewünschte Datenbankbasis, für die dem Kunden nicht
ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrechte der Programme eingeräumt werden.
1.3
"Programm" bezeichnet die eEvolution gehörende oder von eEvolution vertriebene Computersoftware in Form des Objektcodes, für die der KUNDE gemäß der
vorliegenden Vereinbarung der Anwender- und Programmhandbücher in Form einer Onlinehilfe, eine
Lizenz erhält.
1.4
"Einsatzort" legt den geographischen Ort fest, an dem das designierte System sich befindet und wird im
Auftragsformular (Auftragsbestätigung) genannt.
1.5
"Bestellschein" bezeichnet das für die Bestellung von Programmen und Dienstleistungen verwendete
Standardformular oder ein hierzu im wesentlichen ähnliches Schriftstück oder dergleichen, das auch das
Datum trägt, an dem diese Vereinbarung in Kraft tritt.
1.6
"Preisliste" bedeutet die einschlägige eEvolution Preisliste, die zum Zeitpunkt der
Bestellung von Programmen, zusätzlicher Nutzungsrechte für Datenbankinstanzen, Arbeitsplatzlizenzen,
4oder Programmpflege gilt.
1.7
"Dienstleistungen" bedeuten die Programmpflege, Installationsdienste oder andere von eEvolution im jeweiligen Sachzusammenhang erbrachten Dienste.
1.8
"Programmpflege und Support" stellt die Unterstützung in dem Umfang dar, wie sie vertraglich in einem
zusätzlich abzuschließenden Releasepflegevertrag beziehungsweise Supportvertrag zwischen der
eEvolution und dem Kunden vereinbart wird.

1.9
"Maintenance-Releases oder Major Releases" sind die nachfolgenden Versionen von Programmen, die
für Programme mit technischer Programmpflege je nach Ausprägung des separat abzuschließenden
Maintenance beziehungsweise Majorreleasevertrages allgemein verfügbar gemacht werden. Dieser
Vertrag ist getrennt zu vereinbaren und lediglich im ersten Jahr inklusive.
1.10
"Arbeitsplatz-Lizenz" bezeichnet die Anzahl der gleichzeitig auf einem Datenbankserver arbeitenden oder
angemeldeten Benutzer in besonders genannten Fällen kann es sich auch um die Anzahl der auf
verschiedenen Arbeitsplätzen installierten Benutzer handeln.
1.11
"Datenbank-Instanz" bezeichnet die Grundpauschale für die Nutzung der eEvolution
Programme die auf einer Datenbank installiert sind.
1.12
"Modul" bezeichnet das Konglomerat von Funktionalitäten oder Programmteilen, die von eEvolution als solche definiert sind.
2. Lizenzbedingungen
2.1 Rechte des KUNDEN
2.1.1 Nutzungsrecht
Für jedes im Bestellschein genannte Programm räumt eEvolution unter der
Voraussetzung, dass alle Bestimmungen dieses EULA einhalten dem KUNDEN eine nicht
ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich nicht beschränkte Lizenz ein, die den KUNDEN für
Zwecke der eigenen internen Datenverarbeitung in folgendem Umfang berechtigt:
(1) die Programme auf dem Designierten System zu laden, zu übertragen, auf diesem ablaufen zu lassen
und zu speichern,
(2) die Programme ausschließlich für Archiv- oder Backup- Zwecke zu kopieren: für solche Kopien gelten
diese Vertragsbestimmungen einschließlich aller Immaterialgüterrechte, wobei die Kopien mit den
Warenzeichen, Urheberrechtshinweisen und Rechtsvorbehalten von eEvolution zu
versehen sind;
(3) die Programme auf andere Computer Hardware mit gleichem Betriebssystem zu laden, zu übertragen,
auf diesem ablaufen zu lassen und die Programme zu speichern, sofern das designierte System
ausgefallen und daher nicht betriebsbereit ist.
2.1.2 Überlassung
Der KUNDE ist nicht berechtigt die Programme zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, Dritten damit
kommerziellen Hostingdiensten bereitzustellen oder zu Trainingszwecken Dritten zur Nutzung überlassen,
außer er hat entsprechende Verträge. Die Übernahme lizensierter eEvolution Software als Kauf aus Unternehmen
ist ohne Einwilligung des Herstellers oder des betreuenden Partners ohne neulizensierung NICHT zulässig!
Eine Lizenz wird immer nur für den oder die Lizenznehmer ausgestellt und ist ohne Erlaubnis NICHT übertragbar!
2.1.3 Dekompilierung
Der KUNDE wird Reverse Engineering, Disassemblierung, Dekompilierung, Übersetzung oder
Abänderung der Programme weder vornehmen, noch Dritten gestatten, außer er hat einen
Sourcecodevertrag und die Abänderungen bewegen sich im Rahmen dieses Vertrages, es sei denn, der
KUNDE hat auf seine schriftliche Anfrage hin, innerhalb angemessener Frist von Microsoft Business

1.9
"Maintenance-Releases oder Major Releases" sind die nachfolgenden Versionen von Programmen, die
für Programme mit technischer Programmpflege je nach Ausprägung des separat abzuschließenden
Maintenance beziehungsweise Majorreleasevertrages allgemein verfügbar gemacht werden. Dieser
Vertrag ist getrennt zu vereinbaren und lediglich im ersten Jahr inklusive.
1.10
"Arbeitsplatz-Lizenz" bezeichnet die Anzahl der gleichzeitig auf einem Datenbankserver arbeitenden oder
angemeldeten Benutzer in besonders genannten Fällen kann es sich auch um die Anzahl der auf
verschiedenen Arbeitsplätzen installierten Benutzer handeln.
1.11
"Datenbank-Instanz" bezeichnet die Grundpauschale für die Nutzung der eEvolution
Programme die auf einer Datenbank installiert sind.
1.12
"Modul" bezeichnet das Konglomerat von Funktionalitäten oder Programmteilen, die von eEvolution als solche definiert sind.
2. Lizenzbedingungen
2.1 Rechte des KUNDEN
2.1.1 Nutzungsrecht
Für jedes im Bestellschein genannte Programm räumt eEvolution unter der
Voraussetzung, dass alle Bestimmungen dieses EULA einhalten dem KUNDEN eine nicht
ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich nicht beschränkte Lizenz ein, die den KUNDEN für
Zwecke der eigenen internen Datenverarbeitung in folgendem Umfang berechtigt:
(1) die Programme auf dem Designierten System zu laden, zu übertragen, auf diesem ablaufen zu lassen
und zu speichern,
(2) die Programme ausschließlich für Archiv- oder Backup- Zwecke zu kopieren: für solche Kopien gelten
diese Vertragsbestimmungen einschließlich aller Immaterialgüterrechte, wobei die Kopien mit den
Warenzeichen, Urheberrechtshinweisen und Rechtsvorbehalten von eEvolution zu
versehen sind;
(3) die Programme auf andere Computer Hardware mit gleichem Betriebssystem zu laden, zu übertragen,
auf diesem ablaufen zu lassen und die Programme zu speichern, sofern das designierte System
ausgefallen und daher nicht betriebsbereit ist.
2.1.2 Überlassung
Der KUNDE ist nicht berechtigt die Programme zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, Dritten damit
kommerziellen Hostingdiensten bereitzustellen oder zu Trainingszwecken Dritten zur Nutzung überlassen,
außer er hat entsprechende Verträge. Die Übernahme lizensierter eEvolution Software als Kauf aus Unternehmen
ist ohne Einwilligung des Herstellers oder des betreuenden Partners ohne neulizensierung NICHT zulässig!
Eine Lizenz wird immer nur für den oder die Lizenznehmer ausgestellt und ist ohne Erlaubnis NICHT übertragbar!
2.1.3 Dekompilierung
Der KUNDE wird Reverse Engineering, Disassemblierung, Dekompilierung, Übersetzung oder
Abänderung der Programme weder vornehmen, noch Dritten gestatten, außer er hat einen
Sourcecodevertrag und die Abänderungen bewegen sich im Rahmen dieses Vertrages, es sei denn, der
KUNDE hat auf seine schriftliche Anfrage hin, innerhalb angemessener Frist von eEvolution die für die Entwicklung von interoperablen Softwareprogrammen notwendigen Informationen
nicht erhalten, soweit diese eEvolution zur Verfügung stehen und sofern solche
Softwareprogramme eEvolution Immaterialgüterrechte nicht verletzen.
2.1.4 Eingebettete Programme
Um die im Bestellschein genannten Programme zu nutzen, kann eEvolution zusätzliche
Programme zusammen mit den in Ziffer 1.3 beschriebenen Programmen ausliefern. Diese eingebetteten
Programme berechtigen den KUNDEN zur Installation und Implementierung der Programme auf dem
Designierten System. Mit eingebetteten Programmen dürfen keine neuen Programme entwickelt oder
überlassene Programme abgeändert werden, außer es bestehen dazu die notwendigen vertraglichen
Grundlagen.
2.2 Immaterialgüterrechte
Die eEvolution GmbH & Co KG ist jederzeit alleinige Eigentümerin und Inhaberin aller Immaterialgüterrechte an
den gelieferten Programmen, Maintenance und Major-Releases sowie der Dokumentation/Onlinehilfe.
Diese sind urheberrechtlich und gesetzlich geschütztes Know-how von eEvolution.
Gleiches gilt für zukünftige Änderungen und Erweiterungen der Programme. Der KUNDE erwirbt an den
im Bestellschein aufgeführten und auf den Datenträgern enthaltenen Programmen, die in diesen
Bedingungen sowie dem Bestellschein beschriebenen beschränkten Nutzungsrechte.
2.3 Rechtsübertragung
2.3.1
Die dem KUNDEN vertragsgemäß eingeräumten Nutzungsrechte dürfen nicht ohne die vorherige
schriftliche Zustimmung von eEvolution an Dritte übertragen oder abgetreten werden. Die Übernahme lizensierter eEvolution Software als Kauf aus Unternehmen
ist ohne Einwilligung des Herstellers oder des betreuenden Partners ohne neulizensierung NICHT zulässig!
Eine Lizenz wird immer nur für den oder die Lizenznehmer ausgestellt und ist ohne Erlaubnis NICHT übertragbar!
2.3.2
Ein gemäß diesen Bedingungen erworbenes Programm kann nach vorheriger schriftlicher Anzeige an
eEvolution vom Kunden auf ein Designiertes System gleichen Typs übertragen werden.
( Lizenz Transfer ) Diese Übertragung darf nicht als indirekte Übertragung, beispielsweise als
Kommissionsgeschäft, erfolgen. Übertragungen des Einsatzortes innerhalb der Firmenorganisation des
KUNDEN sind nicht schriftlich anzuzeigen. Alle sonstigen Übertragungen einschließlich des Transfers von
einem Designierten System auf ein anderes System richten sich nach den Transferbedingungen von
eEvolution. Dafür fällt in der Regel eine Gebühr an, deren Höhe sich nach der jeweils
zum Zeitpunkt der Übertragung gültigen Preisliste der eEvolution bemisst.
2.3.3 Anzahl der Arbeitsplatz-Lizenzen
In der vertraglich festgelegten Anzahl der Arbeitsplatz-Lizenzen sind auch indirekte Verbindungen durch „
Multiplexing „ -Software oder Hardware oder durch andere Software oder Hardware enthalten, die
Verbindungen in einem Pool verwaltet oder zusammenfasst. Der KUNDE kann die vertraglich festgelegte
Anzahl der Arbeitsplatz-Lizenzen erhöhen, wenn eEvolution darüber vorher eine
schriftliche Bestellung durch den Kunden vorliegt, und die Gebühr entsprechend der zu diesem Zeitpunkt
gültigen Preisliste entrichtet wurde. Der Kunde erhält dann eine entsprechend erweiterte Lizenz.
2.4 Lizenzüberprüfung
2.4.1 Auskunftsanspruch
eEvolution ist berechtigt, vom KUNDEN höchstens zweimal jährlich eine schriftliche
Auskunft zu verlangen, die folgende Angaben vollständig enthält:
(1) Die Programme werden in vertragsgemäßem Umfang genutzt.

(2) Die Benennung der Standorte, und Bezeichnungen von allen Designierten Systemen, auf denen die
Programme genutzt werden.
(3) Die Angabe der genauen Anzahl der Benutzer der Programme.
(4) Die genaue Anzahl der vom KUNDEN angefertigten Kopien.
(5) Benennung, bzw. Auslieferung der so genannten Lizenz.wts und Datenbankinstallationsinformationen
welche per Microsoft Excel aus dem Installationsprogramm ausgelesen werden kann.
2.4.2 Überprüfungsrecht
eEvolution ist berechtigt auf eigene Kosten die Nutzung der Programme zu prüfen
(Audit). Ein solches Audit wird während der normalen Geschäftszeiten in den Firmenräumen des
KUNDEN durchgeführt und darf dessen Geschäftsablauf nicht unzumutbar beeinträchtigen. Falls ein Audit
ergibt, dass zu wenig Gebühren an eEvolution entrichtet wurden, wird dem KUNDEN
der Mehrbetrag berechnet, wobei die Preisliste zum Zeitpunkt des Audits Gültigkeit hat. Falls die zu wenig
entrichteten Gebühren den Betrag von 5 % übersteigen, trägt der KUNDE die angemessenen Kosten des
Audits. Ein Audit findet höchstens einmal jährlich statt.
3. Bestellung, Lieferung und Installation
3.1 Bestellung
Alle Bestellungen von Programmen und deren Programmpflege erfolgen grundsätzlich auf dem dafür
vorgesehenen Bestellschein.
3.2 Lieferung
eEvolution liefert dem KUNDEN die Programme an die im Bestellschein angegebene
Lieferanschrift. Die Lieferung erfolgt auf den jeweils üblichen Datenträgern.
3.3 Installation
Der KUNDE kann die entgeltliche Programminstallation ausschließlich bei einem autorisierten
Systempartner bestellen. Die Abwicklung über einen autorisierten Systempartner oder über eEvolution bleibt der eEvolution freigestellt. Die Installation erfolgt durch einen
authorisierten Systempartner und/oder eEvolution innerhalb einer angemessenen Frist
nach Eingang der Vorauszahlung, die bei Auftragseingang durch Rechnungsstellung durch einen
authorisierten Systempartner oder der eEvolution angefordert wird. Für die Entsendung
von Personal authorisierter Systempartnern oder von eEvolution Personal gelten die
entsprechenden eEvolution Richtlinien für die Entsendung von authorisiertem
Systempartner Personal oder eEvolution-Personal.
3.4 Abnahme
Der KUNDE wird die Installation und Abnahme dem autorisierten Systempartner oder der eEvolution unverzüglich schriftlich bestätigen. Erfolgt diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach
Installation, gilt die Installation als abgenommen und stellt somit den rechnungsauslösenden Moment dar.
4. Gebühren und Zahlungsbedingungen
4.1 Gebühren und Preise
Lizenzgebühren für Programme, Preise für Dokumentation oder die Programmpflege und die
Programminstallation werden im Bestellschein festgelegt. Alle im Bestellschein genannten Preise sind
Netto-Preise zzgl. der Versandkosten und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Fehlen eines eEvolution Bestellscheines gilt die jeweils aktuelle Preisliste bzw. das gültige, zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung nicht mehr als 4 Wochen alte Angebot.

(2) Die Benennung der Standorte, und Bezeichnungen von allen Designierten Systemen, auf denen die
Programme genutzt werden.
(3) Die Angabe der genauen Anzahl der Benutzer der Programme.
(4) Die genaue Anzahl der vom KUNDEN angefertigten Kopien.
(5) Benennung, bzw. Auslieferung der so genannten Lizenz.wts und Datenbankinstallationsinformationen
welche per Microsoft Excel aus dem Installationsprogramm ausgelesen werden kann.
2.4.2 Überprüfungsrecht
eEvolution ist berechtigt auf eigene Kosten die Nutzung der Programme zu prüfen
(Audit). Ein solches Audit wird während der normalen Geschäftszeiten in den Firmenräumen des
KUNDEN durchgeführt und darf dessen Geschäftsablauf nicht unzumutbar beeinträchtigen. Falls ein Audit
ergibt, dass zu wenig Gebühren an eEvolution entrichtet wurden, wird dem KUNDEN
der Mehrbetrag berechnet, wobei die Preisliste zum Zeitpunkt des Audits Gültigkeit hat. Falls die zu wenig
entrichteten Gebühren den Betrag von 5 % übersteigen, trägt der KUNDE die angemessenen Kosten des
Audits. Ein Audit findet höchstens einmal jährlich statt.
3. Bestellung, Lieferung und Installation
3.1 Bestellung
Alle Bestellungen von Programmen und deren Programmpflege erfolgen grundsätzlich auf dem dafür
vorgesehenen Bestellschein.
3.2 Lieferung
eEvolution liefert dem KUNDEN die Programme an die im Bestellschein angegebene
Lieferanschrift. Die Lieferung erfolgt auf den jeweils üblichen Datenträgern.
3.3 Installation
Der KUNDE kann die entgeltliche Programminstallation ausschließlich bei einem autorisierten
Systempartner bestellen. Die Abwicklung über einen autorisierten Systempartner oder über eEvolution bleibt der eEvolution freigestellt. Die Installation erfolgt durch einen
authorisierten Systempartner und/oder eEvolution innerhalb einer angemessenen Frist
nach Eingang der Vorauszahlung, die bei Auftragseingang durch Rechnungsstellung durch einen
authorisierten Systempartner oder der eEvolution angefordert wird. Für die Entsendung
von Personal authorisierter Systempartnern oder von eEvolution Personal gelten die
entsprechenden eEvolution Richtlinien für die Entsendung von authorisiertem
Systempartner Personal oder eEvolution-Personal.
3.4 Abnahme
Der KUNDE wird die Installation und Abnahme dem autorisierten Systempartner oder der eEvolution unverzüglich schriftlich bestätigen. Erfolgt diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach
Installation, gilt die Installation als abgenommen und stellt somit den rechnungsauslösenden Moment dar.
4. Gebühren und Zahlungsbedingungen
4.1 Gebühren und Preise
Lizenzgebühren für Programme, Preise für Dokumentation oder die Programmpflege und die
Programminstallation werden im Bestellschein festgelegt. Alle im Bestellschein genannten Preise sind
Netto-Preise zzgl. der Versandkosten und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Fehlen eines eEvolution Bestellscheines gilt die jeweils aktuelle Preisliste bzw. das gültige, zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung nicht mehr als 4 Wochen alte Angebot.

4.2 Rechnungsstellung bei Erstinstallation
Die Rechnungsstellung für Lizenzgebühren, die die Erstinstallation von Programmen darstellen, erfolgt
wie nachstehend aufgeführt: 30 % bei Auftragsbestätigung durch autorisierten Systempartner oder
eEvolution, 30 % bei Installation vor Ort, 40 % bei Nutzungsaufnahme durch den
KUNDEN, spätestens jedoch 30 Tage nach Installation.
4.3 Rechnungsstellung bei Nutzungserweiterung
Lizenzrechnungen für zusätzliche Programme, Programmerweiterungen oder Erhöhung der Arbeitsplatz-
Lizenzen werden sofort bei Lieferung gestellt und fällig.
4.4 Rechnungsstellung für Dienstleistungen
Dienstleistungsrechnungen werden sofort nach Beendigung des Einsatzes unseres Personals gestellt.
Sollte ein Einsatz die zeitliche Dauer von 10 Tagen überschreiten, ist eine Teilrechnungslegung durch
eEvolution möglich. Dienstleistungen werden sofort fällig.
4.5 Zahlungsbedingungen
Gebühren für Lizenzen und Pflege sind jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne
Abzug oder 14 Tage mit 2% Skontoabzug zur Zahlung fällig. Dienstleistungsrechnungen sind jeweils
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und ausdrücklich nicht skontofähig. Eine
Aufrechnung gegen Forderungen von eEvolution ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftigen Forderungen zulässig. Für die Gebühren der SW-Pflege gelten die besonderen
Bedingungen.
4.6 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug werden dem KUNDEN 7 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz
berechnet. eEvolution wird dem KUNDEN auch alle weiteren dadurch entstehenden
Kosten einschließlich möglicher Anwaltsgebühren, Gerichts- und Verwaltungskosten in Rechnung stellen.
4.7 Preisanpassung
Erhöht eEvolution die Releasepflegegebühren oder die Supportgebühren und
widerspricht der KUNDE der Erhöhung nicht binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der erhöhten
Pflegegebühren, so gelten die erhöhten Pflegegebühren als vereinbart. Widerspricht der KUNDE der
Erhöhung der Releasepflegegebühren oder den Supportgebühren, so sind binnen 30 Tagen nach
Bekanntgabe der Erhöhung in gegenseitiger Absprache neue Pflegegebühren festzusetzen. Wird eine
Einigung innerhalb von 30 Tagen nicht erzielt, so gilt der Widerspruch gegen die Erhöhung zugleich als
außerordentliche Kündigung des Releasepflegevertrages oder Supportvertrages. Die ursprünglichen
Gebühren sind sodann bis zum Ablauf von 30 Tagen zu bezahlen. Gewisse Programme sind beim Kauf
ausdrücklich mit den Releasepflegegebühren verbunden. Hier besteht ein Kündigungsrecht nur, wenn die
Erhöhung mehr als doppelt über den allgemeinen Preisindex liegt.
5. Vertragsdauer und Kündigung
5.1 Vertragsdauer
Der Software-Lizenzvertrag tritt mit der Installation der Programme, einzelne Lizenzen für Programme
treten mit dem Auslieferungsdatum in Kraft. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind diese
auf unbestimmte Zeit geschlossen.

5.2 Kündigung durch den KUNDEN
Der KUNDE kann den Software-Lizenzvertrag oder eine einzelne Lizenz mit einer Frist von drei Monaten
zum Jahresende kündigen. Damit wird auch der betreffende Pflegevertrag für die Lizenz gekündigt.
Erstattungen von Gebühren für Programme oder für Programmpflege sind ausgeschlossen.
Das Kündigungsrecht gem. § 649 BGB ist ausgeschlossen.
5.3 Kündigung durch eEvolution
eEvolution kann den Lizenzvertrag oder eine hierunter fallende Lizenz kündigen, falls
der KUNDE die Bestimmungen dieses EULA nicht einhält.
Wenn über das Vermögen des KUNDEN das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder der
KUNDE gegen deutsche Ausfuhrbestimmungen oder das Exportverwaltungsgesetz der USA verstößt,
kann eEvolution den Software-Lizenzvertrag außerordentlich kündigen. Damit wird auch
der betreffende Software-Pflegevertrag für die Lizenz gekündigt.
5.4 Pflichten nach jeder Kündigung
Wird dieser Software-Lizenzvertrag oder ein lizenziertes Programm gekündigt oder aus sonstigem Grund
beendet, so ist der KUNDE verpflichtet, die Nutzung aller unter diese Lizenz fallenden Programme
einzustellen. Die Programme sind aus der Programmbibliothek zu löschen. Der KUNDE ist verpflichtet,
Datenträger mit allen gekündigten Programmen nebst deren Dokumentation und alle Programmkopien
vollständig ab Wirksamwerden der Kündigung an eEvolution zu senden, oder die
Datenträger und die Dokumentation zu vernichten. Der KUNDE muss an die eEvolution
eine vorgefertigte, unterschriebene Löschungsbestätigung innerhalb von 30 Tagen senden.
6. Gewährleistung
6.1 eEvolution gewährleistet, dass die gelieferten Programme bei vertragsgemäßer
Nutzung den schriftlichen Zusicherungen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die die
Tauglichkeit aufheben. Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht. Gewährleistungsansprüche
verjähren nach 12 Monaten, gerechnet von dem Moment der Installation, sofern eine Installation der
Programme durch eEvolution erfolgt.
6.2 Ausnahmen
eEvolution kann nicht zusichern, dass die Programme alle Anforderungen des
KUNDEN erfüllen oder dass die darin enthaltenen Funktionen in einer vom KUNDEN ausgewählten
Kombination ununterbrochen und fehlerfrei ablaufen. Die Gewährleistung für nicht erkennbare Mängel
aufgrund von Hardware- und Betriebssystemfehlern und für solche Programme, die der KUNDE ändert
oder in die er sonst wie eingreift, ist ausgeschlossen, es sei denn, der KUNDE weist im Zusammenhang
mit der Fehlermeldung nach, dass ein solcher Fehler oder Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
7. Haftung
7.1 Schadensersatz
eEvolution haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die selbst
oder durch Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für
leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird
die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die
Haftung auf den bezahlten Lizenzwert, jedoch auf maximal 50.000,- EURO begrenzt, sofern nicht die
Betriebshaftpflicht der eEvolution einen höheren Schaden reguliert. Als einzelner
Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus
einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung
ergibt.
7.2 Ausschluss
Die Haftung für die Lizenzierung noch nicht freigegebener Programme, die vertraglich gesondert lizenziert
werden, ist ausgeschlossen ("Beta Software"). Schadensersatzansprüche Dritter gegenüber dem
KUNDEN können nicht gegen eEvolution geltend gemacht werden. Das gleiche gilt bei
der Verwendung von eEvolution gelieferter, aber nicht entwickelter Software.
7.3 Freistellung von Schutzrechtsverletzungen
eEvolution steht dafür ein, dass die Programme frei von Schutzrechten Dritter sind,
welche die Nutzung durch den KUNDEN ausschließen bzw. einschränken.
7.3.1 Freistellungsverfahren
Wenn nach Vertragsabschluß die Verletzung von Urheber-, Warenzeichen- oder Patentrechten geltend
gemacht und dadurch die vertragsgemäße Nutzung der Programme beeinträchtigt oder verhindert wird,
dann wird eEvolution den KUNDEN nach Ihrer Wahl entweder gegen alle Ansprüche
verteidigen und alle Kosten und Schadensersatzbeträge übernehmen, sofern der KUNDE unverzüglich
eEvolution diese Ansprüche schriftlich mitteilt und eEvolution die
Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben, oder:
(1) dem KUNDEN eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung verschaffen oder
(2) die Programme so ändern, dass eine Verletzung nicht mehr vorliegt, oder
(3) das betreffende Programm außerordentlich kündigen und dem KUNDEN die Lizenzgebühr
zurückerstatten.
7.3.2 Ausschluss
Die Freistellung ist dann ausgeschlossen, wenn der KUNDE
(1) ein nicht von eEvolution freigegebenes Programm verwendet, oder
(2) das Programm verändert hat, oder
(3) das Programm mit nicht von eEvolution lizenzierten Programmen, oder
(4) unter anderen als den vertragsgemäß vereinbarten Nutzungsbedingungen einsetzt, es sei denn, die
Verletzung wäre auch unabhängig von einer dieser Bedingungen erfolgt.
7.3.3 Haftungsbeschränkung
Die Freistellung ist der Höhe nach auf den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schaden,
höchstens jedoch auf den Betrag gemäß Ziffer 7.1 Satz 4 beschränkt.
7.4 Höhere Gewalt und Anwendungen mit Gefahrenpotential.
Die Haftung für Schäden aufgrund höherer Gewalt ist ausgeschlossen. Die Programme sind nicht für
Nutzungen entwickelt oder lizenziert worden, die Anwendungen in den Bereichen Atomkraft, Luft- und
Raumfahrt, Massentransport, Nuklearmedizin und Gentechnik oder sonstige in sich gefährliche
Anwendungen vorsehen. Der KUNDE erklärt sich damit einverstanden, dass eEvolution
nicht für Schäden haftet, die aus einer solchen Nutzung entstehen, sofern der KUNDE die Programme für
solche Zwecke einsetzt. Der Kunde verpflichtet sich, eEvolution von allen Ansprüchen
freizustellen, die unmittelbar aus oder in Zusammenhang mit der Nutzung der Programme für solche
Zwecke entstehen.
8. Geheimhaltungspflicht
8.1 Grundsätze
Aufgrund dieser Vereinbarung können beide Parteien Zugang zu vertraulichen Informationen voneinander
erhalten. Diese müssen deutlich als vertraulich und geschützt bezeichnet werden (folgend "vertrauliche
Informationen") und sind begrenzt auf Programme, Dokumentation, Lizenzgebühren und als vertraulich
ausgewiesenen Informationen.
8.2 Ausnahmen
Als nicht vertraulich gelten Informationen die
(1) bereits allgemein bekannt oder zur Veröffentlichung bestimmt sind, oder
(2) bereits vor Veröffentlichung im Besitz der anderen Partei waren, die weder direkt noch indirekt von
der anderen Partei vor der Offenlegung zugänglich gemacht wurden, oder
(3) der anderen Partei von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig zugänglich
gemacht wurden, oder
(4) unabhängig von der andern Partei, ohne diesen Vertrag zu verletzen,
entwickelt oder gewonnen wurden.
8.3 Benchmarktests
Ergebnisse von vergleichenden Benchmark-Tests, die der KUNDE durchführt, dürfen nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung von eEvolution veröffentlicht werden.
8.4 Geheimhaltungsdauer
Beide Vertragspartner vereinbaren, dass sie für die Dauer dieses Vertrages sowie für einen Zeitraum von
zwei Jahren nach dessen Ablauf alle vertraulichen Informationen des Vertragspartners Dritten nicht
zugänglich machen werden. Beide Seiten verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich
zur Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden und sorgfältig darauf zu achten, dass sie Dritten oder der
Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.
9. Allgemeine Bestimmungen
9.1 Schriftform
Änderungen, Ergänzungen und die Kündigung dieses Vertrages oder einzelner Programme oder deren
Pflege erfolgen schriftlich und werden ausdrücklich als solche bezeichnet. Bestellscheine,
Zusatzvereinbarungen und in Bezug genommene Anlagen sind Vertragsbestandteil, wenn diese schriftlich
zwischen eEvolution und dem KUNDEN abgeschlossen werden.
9.2 Exportbeschränkungen
Der Kunde ist verpflichtet, bei Ausfuhr von Lizenzen die Bestimmungen des Exportverwaltungsgesetzes
der USA und die einschlägigen deutschen Ausfuhrbestimmungen zu beachten. Sie erklären sich damit
einverstanden, alle anwendbaren internationalen und nationalen Gesetze einzuhalten, die für das Produkt
gelten, einschließlich der Regelungen der USA zur Exportkontrolle (US Export Administration
Regulations) sowie Beschränkungen im Hinblick auf Endbenutzer, Endbenutzung und Bestimmungsort,
die von der Regierung der USA und anderen Regierungen erlassen wurden.
Weitere Informationen finden Sie unter <http://www.microsoft.com/exporting/>.
9.3 Vertragswirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht dessen gesamte Unwirksamkeit
zur Folge. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die der
unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung möglichst nahe kommt.

9.4 Vertragsersetzung
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen ersetzen alle vorher abgeschlossenen Lizenzverträge. Alle bereits
vorher lizenzierten Programme werden gemäß diesen Vertragsbedingungen fortgeführt.
9.5 Referenz
eEvolution ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen.
9.6 Kundenformulare
Falls der KUNDE für Bestellungen von Programmen oder Programmpflege gemäß diesen Bedingungen
seine eigenen Auftragsformulare verwendet, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen
des Software-Lizenz und Pflegevertrages sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eEvolution.
9.7 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist München, sofern der Auftrag von einem
Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
Neuenhaus im Januar 2015

 

 

 
 
 
 

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